Satzung

Stand 2024

§ 1

(1) Der Laufsportverein Leutershausen e.V. mit Sitz in Hirschberg an der Bergstraße

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht

insbesondere durch Förderung des Laufsports und anderer Breiten- und

Ausdauersportarten, sowie das Deutsche Sportabzeichen, Gymnastik und Boule Sport.

(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich

zu satzungsmäßigen Zwecken.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Laufsportverein LSP Leutershausen und hat seinen Sitz in

Hirschberg an der Bergstraße. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Name

wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein“ ("e.V.").

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 

Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, minderjährigen

Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(2) Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können

durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der

Beitragszahlung befreit.

(3) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die sich selbst sportlich betätigen und die

am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im

Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

§ 7 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Stimmrecht

in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, den Beitrag rechtzeitig zu

entrichten.

 

§ 8 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der

Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag

entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird ein Antrag abgelehnt,

so ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben.

(2) Die Änderung des Mitgliedstatus muss dem Vorstand bis zum 31.12. des laufenden

Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden

Geschäftsjahres.(3) Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod;

- durch Austritt;

- durch Ausschluss.

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Ein

Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages besteht nicht.

(5) Ausschluss erfolgt,

- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung 12 Monate mit der Zahlung des

Beitrages im Rückstand ist;

- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen

des Vereins;

- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit

einfacher Stimmenmehrheit. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14

Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der

Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

(7) Entfällt

(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige

Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und Sacheinlagen ist

ausgeschlossen.

 

§ 9 

Jahresbeitrag

(1) Die Jahresbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt. Eine Erhöhung der

Jahresbeiträge, die zehn Prozent übersteigt, bedarf der Zustimmung der

Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben bis zum 30.04. des laufenden Geschäftsjahres ihren Jahresbeitrag

zu entrichten.

 

§ 10

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand;

- die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden;

- dem 2. Vorsitzenden;

- dem Schriftführer;

- dem Kassier;

- dem Sportwart.

(2) Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und

außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung

des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 200,

-Euro

belasten, ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende,

selbständig befugt. Darüberhinausgehende Verbindlichkeiten bedürfen der

Zustimmung des Vorstandes.

(5) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und

Ausgaben.

(6) Der Sportbetrieb untersteht dem Sportwart.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß

gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden,

bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen sind. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei

Beschlussunfähigkeit muss der Erste Vorsitzende bzw. der Zweite Vorsitzende binnen

einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist

unbeschränkt beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere

Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das

Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im Kalenderjahr durch den

Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger

Frist schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn 25 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des

Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

(4) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei

Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung

mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist unbeschränkt beschlussfähig. In der

Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit

hinzuweisen.

 

§ 13

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- die Wahl des Vorstandes,

- die Wahl der Kassenprüfer,

- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

- die Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassiers,

- die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,

- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- Beitragserhöhungen, die zehn Prozent des Vorjahresbeitrages übersteigen, zu

beschließen,

- Satzungsänderungen zu beschließen,

- Entlastung des Vorstandes,

- Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten, die ihr vom Vorstand

unterbreitet werden,

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 14

Kassenprüfer

(1) Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr

gewählt.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die

Buchführung zu überprüfen. Sie haben einen Bericht zu fertigen und der

Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende, bei seiner

Verhinderung der Zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1.

Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung

schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist

unzulässig.

(3) Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein

stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

(4) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang

erforderlich.

 

§ 16

Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich

abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu

unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom

Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen

werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in

der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung

enthält, bedarf einer Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 18

Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung

des Vereinszweckes verwendet.

 

§ 19

Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hirschberg an der Bergstraße, die es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden

hat.

 

§ 20

Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle, Diebstähle oder

sonstige Schädigungen, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen

Veranstaltungen oder bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit entstehen.

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